Die Indeckungnahme von Darlehensforderungen des Konsorten ist fachlich eindeutig. Konsortialführer haben als Grundpfandrechtsgläubiger die Möglichkeit, Teile der dinglich an Immobilien abgesicherten Darlehensforderungen insolvenzfest an Beteiligte des Konsortiums zu übertragen. Gemäß KWG in Verbindung mit der Refinanzierungsregisterverordnung ist hierfür ein Refinanzierungsregister einzusetzen. Auf dieser Grundlage wiederum können Konsorten, sofern Pfandbriefbank, Indeckungnahmen für eigene Pfandbriefemission vornehmen.