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Stiftungen
Bundestag beschließt Reform des Stiftungsrechts
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt das neue Gesetz, sieht jedoch Bedarf für weitere Reformschritte.

Nach der Zustimmung des Bundesrats soll die Reform des Stiftungsrechts zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen haben Stiftungen aber schon vor diesem Termin erweiterte Möglichkeiten für Strukturentscheidungen und zur Satzungsgestaltung.

Der Bundesverband empfiehlt Stiftungen daher, zu prüfen, inwiefern das neue Recht auch schon vor Inkrafttreten genutzt werden kann, Strukturentscheidungen umzusetzen. Eventuell sollten Satzungsregelungen klargestellt werden, die den Stifterwillen unzureichend wiedergeben.

Das verabschiedete Gesetz greife „einen Großteil der Forderungen auf, für die wir uns in den vergangenen sieben Jahren gemeinsam mit dem Stifterverband und der Wissenschaft eingesetzt haben“, sagte Friederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. „Für die Zukunft sehen wir jedoch noch zusätzlichen Modernisierungsbedarf.“

 

Sieht weiteren Modernisierungsbedarf bei Stiftungsrecht: Friederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands Deutscher Stiftungen.

Der Verband werde sich beispielsweise weiterhin für die Stärkung der Rechte lebender Stifterinnen und Stifter einsetzen, so von Bünau. Auch für die Stiftung auf Zeit und für Klagebefugnisse für Organmitglieder und berechtigte Dritte in Bezug auf zu Unrecht aufgelöste Stiftungen werde der Verband weiterhin eintreten.

Der Bundesverband begrüße insbesondere, dass der Bundestag der Bundesregierung den Auftrag erteilt habe, bis zum 1. Juli 2022 die bestehenden Möglichkeiten zu prüfen, um Altstiftungen, die während der NS-Zeit und in der ehemaligen DDR zu Unrecht aufgehoben oder aufgelöst wurden, wiederzubeleben und zu entschädigen, so von Bünau.

„Wir begrüßen die verabschiedete Stiftungsrechtsreform“, sagt Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Die Rechtsform Stiftungen werde damit noch attraktiver für Stifter. Es seien jedoch weitere Schritte notwendig. Der Bundesverband werde sich weiter „für einen verlässlichen und zukunftsgerichteten Rechtsrahmen für die Stiftungen einsetzen“.

 

Hommelhoff
„Wir begrüßen die verabschiedete Stiftungsrechtsreform“: Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbands Deutscher Stiftungen.

Die wichtigsten rechtlichen Verbesserungen

Ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht löse in Zukunft das zersplitterte Landesstiftungsrecht ab, teilt der Bundesverband mit. Das bedeute mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen. Die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze, wie die Bedeutung des Stifterwillens für Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung, die Pflicht zur Vermögenserhaltung oder die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit, blieben unverändert.

Die Kodifizierung der Business Judgement Rule garantiere Stiftungsorganen, dass sie nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie geltende Gesetze und die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie beispielsweise mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln.

Für notleidende Stiftungen brächten neue Möglichkeiten zur Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und der Zu- und Zusammenlegung deutliche Erleichterungen mit sich.

Umschichtungsgewinne dürften künftig für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibe.

 

Bundesverband will Evaluationsphase aktiv begleiten

Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung komme ab 1. Januar 2026. Es werde Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etablieren, weshalb rechtsfähige Stiftungen ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssten. Das werde Stiftungshandeln insbesondere im internationalen Rechtsverkehr deutlich erleichtern. Damit vereinfache es künftig den Nachweis der Vertretungsmacht und mache die umständlichen Vertretungsbescheinigungen obsolet.

Um doppelte Meldepflichten zum Stiftungsregister und Transparenzregister zu vermeiden, sollen Erleichterungen entsprechend den Regelungen zum Vereinsregister in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll eine Evaluation durchgeführt werden. Der Bundesverband wird die Evaluationsphase nutzen, um die Praktikabilität der Regelungen in der Stiftungspraxis zu begleiten. In den nächsten Jahren gelte es zudem, die anstehenden Änderungen der Landesstiftungsgesetze zu begleiten.

 

25. Juni 2021