Zurück
Prämiensparverträge
Bafin sollte nicht das Gericht sein
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) beabsichtigt, in Bezug auf langfristige Prämiensparverträge eine Allgemeinverfügung gegen Kreditinstitute zu erlassen. Der Sparkassen- und Giroverband DSGV übt bei drei Punkten Kritik.

Dazu hat die Aufsichtsbehörde heute eine Anhörung für die geplante Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die Kreditinstitute sollen verpflichtet werden, im Falle von Prämiensparverträgen mit alter „Ermessensklausel“ (Verträge zwischen 1990 und 2010) ihre Kunden über deren Unwirksamkeit zu informieren.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) hat zu drei relevanten Punkten des Diskussionspapiers Stellung bezogen:

  1. Die von den Sparkassen angebotenen Prämiensparverträge sind für die Kunden hoch attraktiv. Die gezahlten Zinsen und Prämien übersteigen bei Weitem die damals und heute am Markt erzielbaren Verzinsungen der meisten anderen Anlageformen – und zwar völlig unabhängig von der Art der derzeit diskutierten Zinsanpassungen. Mit dieser Anlageform haben die Kunden deshalb eine sehr gute Wahl getroffen.
     
  2. Verträge mit variablen Zinsen müssen für den Fall der Veränderung der Marktzinsen einen Anpassungsmechanismus enthalten, der die Risiken fair und gleichmäßig zwischen den Parteien verteilt. Nach unserer Auffassung wurde die Rechtsprechung des BGH von 2004 seitdem angemessen in den betroffenen und späteren Prämiensparverträgen umgesetzt.

    Wir halten dabei einen absoluten Abstand zu einem Referenzzinssatz für leicht durch Kunden zu berechnen und damit gut vorhersehbar. Er verteilt das Risiko von Zinsänderungen fair, weil bei steigenden Zinsen die gleiche Methode zugrunde gelegt wird wie bei sinkenden Zinsen. Relative Abstände zu einem Referenzzinssatz hingegen sind intransparent und für die Kunden praktisch nicht zu berechnen.

    Deshalb halten wir entsprechende Forderungen der für die Bankenaufsicht zuständigen Behörde für praxisfern und für nicht verbraucherfreundlich.

     
  3. Es wird demnächst abschließend höchstrichterlich entschieden, ob weitere rechtliche Kriterien bei Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen beachtet werden müssen. Selbstverständlich werden die Sparkassen eine solche rechtliche Klärung in den strittigen Fällen durch den BGH beachten und für die Zukunft berücksichtigen.

    Ein Rechtsstaat zeichnet sich durch Gewaltenteilung aus. Die Exekutivdirektion Wertpapieraufsicht der Bafin sollte sich deshalb nicht an die Stelle von Gerichten setzen und zivilrechtliche Streitfragen selbst entscheiden wollen. Wir halten dieses Vorgehen deshalb für rechtlich unangemessen und für überflüssig.
29. Januar 2021