Zurück
Im Überblick
Außerordentliche Hilfen für die Wirtschaft
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) unterstützt Unternehmen, die vom Teil-Lockdown betroffen sind, mit außerordentlichen Hilfen. Ein erster Überblick zur Ausgestaltung der Hilfen.

Die erneute temporäre Voll-Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Pandemie trifft oft Unternehmen, die seit Beginn der Krise Umsatzeinbußen erleiden und damit – trotz staatlicher Hilfen – weniger Widerstandskraft besitzen als im Frühjahr.

Mittelständische Unternehmen in Deutschland bekommen die Folgen der Coronakrise unmittelbar zu spüren. Laut einer KfW-Umfrage gaben in den Branchen Dienstleistungen, verarbeitendes Gewerbe und im Handel jeweils mehr als 60 Prozent der Unternehmen an, sie seien von der Coronakrise betroffen.

Daher sind kurzfristig zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen nötig, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen, erklärt das Bundeswirtschaftsministerium.

Das Ministerium gibt folgenden Überblick über die Maßnahmen:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
     
  • Staatliche Leistung ist eine einmalige Kostenpauschale, errechnet aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz. Der Bezugsrahmen hierfür ist der Vorjahresmonat November 2019.
    Bei Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet worden sind und ihren Geschäftsbetrieb danach aufgenommen haben, ist der Bezugsrahmen der Vormonat Oktober 2020.
     
  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen. Die Kostenpauschale wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt.
     
  • Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Damit sollen detaillierte Nachweise überflüssig gemacht werden.
     
  • Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.
     
  • Eine anderweitig beantragte oder gewährte staatliche Unterstützung für den Zeitraum (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) wird vom Erstattungsbetrag abgezogen. Der Erstattungsbetrag wird auf eventuelle spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den fraglichen Zeitraum angerechnet, wobei eine Günstigerprüfung stattfindet.
     
  • Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Bezieher von Überbrückungshilfe können die Pauschale als zusätzliche Kostenkategorie im Rahmen ihres Antrags erhalten. Durch die pauschalierte Auszahlung fallen kaum (zusätzlich) Kosten für den prüfenden Dritten an. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.
     
  • Unter der Voraussetzung, dass der Umsatzbezug im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe als pauschalierte Fixkostenerstattung im Sinne des neuen Temporary Frameworks anzusehen ist, kann eine eigene beihilferechtliche Genehmigung aufgrund der erwarteten Genehmigung der Überbrückungshilfe II auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 entfallen.
     
  • Die Finanzhilfe wird ein Volumen von bis zu zehn Milliarden Euro haben.
     

Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.

Da bereits die bisherigen Maßnahmen dazu führen, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft beispielsweise den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen.

30. Oktober 2020