Für Arbeitgeber gelten seit dem 27. Januar neue Vorgaben beim Thema Homeoffice. Mit dem Inkrafttreten der neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums wurden sie laut Ministerium „verpflichtet“, Beschäftigten in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten. Die Verordnung galt zunächst bis zum 15. März, wurde aber heute (10. März) bis Ende April verlängert.
Der Arbeitgeber habe den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstünden, heißt es in der Verordnung.
Beschäftigte müssen das Angebot nicht annehmen
Beschäftigte müssen das Angebot aber nicht annehmen. Zudem werden die Corona-Schutzregeln am Arbeitsplatz verschärft. So ist die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen begrenzt. Wenn mehrere Menschen in einem Raum arbeiten, muss es mindestens zehn Quadratmeter Platz für jeden geben.
Freilich kommen andere Studien zu leicht anderen Ergebnissen und gibt es auch zahlreiche Hürden für eine erfolgreiche Umsetzung. Dies beginnt bei der Technik und hört längst nicht bei der Frage der Betreuung von Kindern im Haushalt auf. Ein Selbstläufer ist die Arbeit im Homeoffice nicht.
(rtr, DSZ)
⇒ Ratschläge zum Arbeiten im Homeoffice finden Sie hier: