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MaRisk-Novelle 2021
Auslagerung am Puls der Zeit
Die S-Servicepartner-Experten passen Prozesse und Unterlagen derzeit an die sechste MaRisk-Novelle an. Der Marktfolgedienstleister unterstützt Sparkassen mit seinem Know-how und wird Bestandskunden frühzeitig kontaktieren.

Am 16. August 2021 wurde das Rundschreiben 10/2021 (BA) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Es setzt die europäischen Vorgaben zu notleidenden Krediten, Auslagerungen und zum Notfallmanagement um.

Die MaRisk-Novelle (AT 9 MaRisk) erhöht insbesondere die Anforderungen an Auslagerungen. Der S-Servicepartner war am DSGV-Projekt zur Umsetzung der aktuellen MaRisk-Novelle wieder beteiligt und ist daher auf die anstehenden Änderungen gut vorbereitet.

„Zahlreiche Inhalte der aktuellen Novelle waren schon vorher in unseren Verträgen und unserer Praxis enthalten, sodass nicht allzu viel davon wirklich neu für uns ist“, erklärt Christian Dorn, Leiter Beteiligungsmanagement und Recht beim S-Servicepartner. Gerade im Auslagerungsmanagement seien der Marktfolgedienstleister und seine Prozesse „sehr am Puls der Zeit und dementsprechend gut aufgestellt“.

 

 

Neue Anlagen für den Auslagerungsvertrag

Für Neukunden hat der S-Servicepartner seine Musterverträge gemäß der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 an die Neuerungen angepasst. Dazu wird es zwei neue Anlagen zu den Geschäftsbesorgungsverträgen geben, und zwar eine Nachhaltigkeitsleitlinie und einen Verhaltenskodex. Darin ist geregelt, dass die Vertragsparteien die gleichen Unternehmenswerte teilen und nachhaltig wirtschaften.

Beides gibt der S-Servicepartner an etwaige Subdienstleister weiter, um sicherzustellen, dass dies entlang der gesamten Lieferkette gilt. Hierzu führt der S-Servicepartner ein sogenanntes Auslagerungsregister, das den MaRisk-Anforderungen an die Institute in AT 9 Tz. 14  genügt.

Ergänzungen zu bestehenden Verträgen

Für Änderungen in bereits bestehenden Auslagerungsverträgen räumt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2022 ein: „Unsere Bestandsverträge ergänzen wir im neuen Jahr sukzessive um einen Nachtrag mit den neu geforderten Inhalten. Dieser enthält dann ebenfalls die beiden neuen Anlagen“, so Dorn. Der S-Servicepartner werde seine Bestandskunden im Lauf des nächsten Jahres dazu kontaktieren.

Die Umsetzung der Anforderungen aus der sechsten MaRisk-Novelle verursacht für die Sparkassen neue Aufwände: „Wir unterstützen unsere Kunden mit unserem Know-how als großes Auslagerungsunternehmen auf dem Weg zu einer MaRisk-konformen Auslagerung und kommen bezüglich der vertraglichen Änderungen rechtzeitig auf sie zu“, so Dorn.

(Bild oben: Shutterstock)
– 14. Dezember 2021