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Stiftungsrechtsreform / Kommentar
Wichtiger Schritt – mit Verbesserungspotenzial
Die dringend nötige Reform des Stiftungsrechts rückt näher. Das ist gut, sagt Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbands Deutscher Stiftungen. Gleichzeitig fordert sie Nachbesserungen an den vorgelegten Gesetzentwürfen.

Das geltende Stiftungsrecht engt die Arbeit deutscher Stiftungen in vielen Bereichen ein und erschwert damit deren gemeinnütziges Engagement. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen setzt sich deshalb seit mehr als sieben Jahren für eine Reform im Sinne der Stiftungen ein. Der nun vorliegende Regierungsentwurf ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung – trotzdem sehen wir weiterhin Nachbesserungsbedarf.

Insgesamt greift der Regierungsentwurf zentrale Reformziele auf. Er sieht ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, Verbesserungen bei Satzungs- und Strukturänderungen, und ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung vor. Außerdem beinhaltet er die Kodifizierungen von Business Judgement Rules und die Umwandlung in eine Verbrauchstiftung. Die im Referentenentwurf vorgesehene Satzungsstrenge wurde aus dem Gesetz gestrichen und der bewährte mutmaßliche Wille für die Auslegung des Stifterwillens zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat das Kabinett in Bezug auf Kapitalerhalt und Vermögensverwaltung das geltende Recht festgeschrieben. 

Im Gegensatz zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf den bewährten Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung nach Maßgabe des Stifterwillens vor. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dürfen auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Außerdem werden notleidende Stiftungen nun explizit in die Anwendungsbereiche der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie der Zu- und Zusammenlegung einbezogen. All das sind Schritte in die richtige Richtung. Trotzdem gibt es dringenden Nachbesserungsbedarf.

Lebenden Stifterinnen und Stiftern müssen die Stiftungszwecke in den ersten Jahren nach der Errichtung leichter anpassen können. Zudem sollten Zweckanpassungen an geänderte Umstände bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse und entsprechendem Stifterwillen erleichtert werden. Für bestehende Stiftungen müssen auch Satzungsänderungen einfacher möglich sein. Außerdem brauchen wir Erleichterungen bei der Zu- und Zusammenlegung sowie der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung.

Kirsten Hommelhoff: „Unser Ziel ist ein Stiftungsrecht, das das gesellschaftliche Wirken bestehender und künftiger Stiftungen sicherstellt.“

Nicht zuletzt vermissen wir als Bundesverband Deutscher Stiftungen im Regierungsentwurf die geforderten Übergangsregelungen mit erleichterten Anpassungsmöglichkeiten. Die Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens auf Juli 2022 reicht uns nicht aus. 

Im parlamentarischen Verfahren werden wir uns deshalb weiter für ein modernes Stiftungsrecht einsetzen. Unser Ziel: ein zukunftsfähiges, bundeseinheitliches Stiftungsrecht, das das gesellschaftliche Wirken bestehender und künftiger Stiftungen sicherstellt. 

Kirsten Hommelhoff
– 22. Februar 2021