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AGB-Änderungen
Bundesgerichtshof kippt Klauseln für stillschweigende Zustimmung
Kreditinstitute können ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) künftig nicht mehr so einfach ändern.

Das Gericht in Karlsruhe hat am Dienstag die Klauseln für die sogenannte stillschweigende Zustimmung gekippt. Die Passage in Verträgen, wonach Änderungen als genehmigt gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht, sei unwirksam, erklärte der BGH. Verbraucher würden dadurch unangemessen benachteiligt. (AZ: XI ZR 26/20), Auf Banken und deren Kunden dürfte damit mehr Papierkram zukommen.

Mehr Papierkram für Banken und Kunden

Mit dem Urteil des BGH hatte die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen Erfolg. Die Verbraucherorganisation hatte die bisherige Regelung als eine "Art Generalermächtigung für jedwedes Änderungsbegehren" der Kreditinstitute kritisiert und eine Musterklage gegen die Postbank geführt. Ebenso wie andere Banken und Sparkassen verwendet sie AGB, die auch Klauseln für Änderungen enthalten. Dort ist vereinbart, dass Kontoführungs- und Depotgebühren ebenso wie andere Geschäftsbedingungen angepasst werden können.

Deutsche Kreditwirtschaft wartet noch ab

Banken und Sparkassen müssen nun neu regeln, nach welchen Kriterien sie AGB-Anpassungen vornehmen. Wie die künftigen Klauseln formuliert sein müssen, hat der BGH nicht entschieden. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) - der Zusammenschluss der deutschen Bankenverbände -  erklärte, vor einer weitergehenden Analyse des Urteils die in ein paar Wochen vorliegenden Entscheidungsgründe des Gerichts abzuwarten.
 

Bisher gilt Schweigen als Zustimmung

Die Zustimmung eines Privatkunden gilt nach den bisherigen Klauseln als erteilt, wenn er zwei Monate vor der Änderung informiert wurde und nicht widersprochen hat. Er wird in der schriftlichen Information darauf hingewiesen, dass sein Schweigen als Zustimmung gilt. Der Kunde kann zwar seine Zustimmung verweigern und auch kündigen, aber eine inhaltliche Begründung von Änderungen war bisher nicht vorgesehen.
 

28. April 2021