REGULIERUNG
Zurück
REGULIERUNG
EBA-Konsultation: RTS zu Risikopositionen im Großkreditregime
Nach Art 390 Abs. 5 CRR II addieren im Großkreditregime Institute zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden die Risikopositionen aus den in Anhang II der CRR aufgeführten Derivaten und Kreditderivaten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde.
7. Oktober 2020